Am 27. Oktober 2014 sendete RTL II in seinen Nachrichten um 20 Uhr einen Beitrag, in dem es um eine Zombieschule ging, in der auch die Darsteller der Serie "The Walking Dead" ausgebildet werden. Der Beitrag kam nicht von ungefähr - schließlich zeigte RTL II zu dieser Zeit allabendlich Wiederholungen von "The Walking Dead" und begann wenige Tage später mit der Free-TV-Premiere der vierten Staffel.

Nun könnte man natürlich darüber diskutieren, ob eine Nachrichtensendung der richtige Ort für einen solchen Beitrag ist, den man auch als Programm-PR verstehen kann. Doch solche geschmacklichen Fragen wären eigentlich noch kein Thema, mit dem sich der Jugendschutz beschäftigen müsste. Dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) trotzdem einen Verstoß gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag festgestellt hat, liegt am Zeitpunkt der Ausstrahlung.

Denn in dem Beitrag waren auch Bewegtbilder aus der Serie "The Walking Dead" zu sehen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben worden war. Weil in dem Beitrag konkret auf den Sendestart und Inhalte der vierten Staffel hingewiesen worden seien, habe es sich um eine Programmankündigung gehandelt. Programmankündigungen unterliegen aber den gleichen Sendezeit-Beschränkungen wie die Serie selbst - sie hätte also erst ab 22 bzw. 23 Uhr ausgestrahlt werden dürfen. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass für Kinder und Jugendliche zusätzliche Anreize geschaffen werden, die für sie aus Sicht der Jugendschützer nicht geeigneten Sendungen am späten Abend anzusehen. Die KJM hat nun die zuständige Landesmedienanstalt in Hessen gebeten, das Beanstandungsverfahren durchzuführen und RTL II zu bitten, solche Verstöße künftig zu unterlassen. Härtere Konsequenzen drohen RTL II aber einstweilen nicht.

Anders ist das bei Unitymedia: Dort hat die Landesanstalt für Medien NRW ein Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro verhängt. Grund: Der Kabelnetzbetreiber hatte im Sommer vergangenen Jahres Kika und arte sowie Phoenix und 3sat im analogen Kabel nur noch "zeitpatargiert" gezeigt - je zwei Sender mussten sich also einen Kanal teilen und waren zu unterschiedlichen Zeiten zu sehen. Dies geschah, ohne dass vorher die Medienkommission der LfM ihren Segen gegeben hätte - was laut LfM eine Ordnungswidrigkeit darstellt und nun entsprechend geahndet wird. Unitymedia kann gegen den Bescheid aber noch Rechtsmittel einlegen.

Korrektur-Hinweis: Zunächst war hier vom Oktober 2014 statt dem Oktober 2015 die Rede. Wir haben das korrigiert und bitten um Entschuldigung.