Soll man in Berichterstattung über Straftaten den religiösen oder ethnischen Hintergrund der Verdächtigen generell nennen, auch wenn das bei der konkreten Tat völlig unerheblich ist? Im Pressekodex heißt es dazu:

"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."


Insbesondere nach der zunächst sehr zögerlichen Berichterstattung nach den Vorfällen in der Silvesternacht vor dem Kölner Hauptbahnhof und den Vorwürfen eines vermeintlichen "Schweigekartells" forderten Kritiker wie "Bild"-Chefredakteurin Tanit Koch eine Streichung oder Änderung dieser Richtlinie. Der Presserat diskutierte darüber am Mittwoch mit einer Expertenrunde - beschloss im Anschluss aber, den Pressekodex unangetastet zu lassen.

Der Presserat machte deutlich, dass Journalisten "im Einzelfall verantwortlich entscheiden [müssen], ob Informationen über die Herkunft von Straftätern von Gewicht sind, um den berichteten Vorgang verstehen oder einordnen zu können." Presserats-Sprecher Manfred Protze: "Dabei folgen sie ihrer grundlegenden, professionellen Aufgabe, aus einer Flut von Informationen stets eine Auswahl nach Bedeutung zu treffen. Immer, wenn die Veröffentlichung einer Information die Gefahr diskriminierender Effekte enthält, ist besonders hohe Sensibilität gefordert."

Den Vorwurf des Verschweigens und der Zensur weist der Presserat ausdrücklich zurück. "Wenn Redaktionen Informationen nicht veröffentlichen, weil ihre Bedeutung für das Verständnis gering, die Diskriminierungsgefahr aber hoch ist, handeln sie nicht unlauter, sondern verantwortungsbewusst." Sich selbst will der Presserat den schwarzen Peter ohnehin nicht zuschieben lassen, schließlich sei der Presserat kein "Vormund", sondern gebe lediglich Handlungsorientierungen. "Es gibt kein Verbot, die Herkunft von Straftätern oder Tatverdächtigen zu nennen. Es gibt lediglich das Gebot, diese Herkunftsinformation zu unterlassen, wenn die Diskriminierungsgefahr höher zu veranschlagen ist als die Information zum Verständnis des berichteten Vorgangs beiträgt", sagt Protze.