Auch Unternehmen müssen den Rundfunkbeitrag zahlen, das hat das Bundesverwaltungsgerichts am heutigen Mittwoch entschieden. Die Klagen vom Autovermieter Sixt und vom Discounter Netto wurden abgewiesen. Den beiden Unternehmen steht nun noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht offen, Sixt hat auch bereits angekündigt, diesen Schritt gehen zu wollen. In trockenen Tüchern ist die Sache für die Öffentlich-Rechtlichen damit also noch nicht.


Sixt machte vor dem Bundesverwaltungsgerichts geltend, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für die die Länder demnach nicht zuständig seien. Das sahen die Richter nun anders: Die Länder hätten sehr wohl eine Regelungsbefugnis, weil es sich beim Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handele. Für diese bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. "Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt", heißt es vom Gericht. Auch in den vorherigen Instanzen waren Sixt und Netto gescheitert.

Bei den Öffentlich-Rechtlichen zeigt man sich zufrieden mit der nun getroffenen Entscheidung der Richter. "Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat heute bestätigt, dass für Betriebsstätten ein geräteunabhängiger Beitrag zu zahlen ist und die Staffelung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Beschäftigten verfassungsgemäß ist. Damit hat das Gericht Rechtssicherheit für alle Unternehmer geschaffen", sagt Eva-Maria Michel, Justiziarin und stellvertretende Intendantin des WDR. Albrecht Hesse, Juristischer Direktor des BR, ergänzt: "Es ist davon auszugehen, dass heutzutage in nahezu jedem Kfz auch ein Radio eingebaut ist. Daher ist es konsequent und richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht auch den Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Kfz bestätigt hat."