Eine große Abmahnwelle ist zwar kaum zu erwarten, doch wer künftig weiterhin beispielsweise aktuelle Kinofilme oder Live-Bilder der Fußball-Bundesliga über illegale Portale im Internet streamt, läuft trotzdem Gefahr, belangt zu werden. Bislang ging man in der Rechtssprechung davon aus, dass sich allein die Anbieter dieser Streams strafbar machen, während sich die Nutzer auf §44a des Urheberrechtsgesetzes berufen konnten, nachdem eine "vorübergehende Vervielfältigung, die nur flüchtig bzw. begleitend sowie wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben", zulässig sind.

Der Europäische Gerichtshof hat nun hingegen ein anderslautendes Urteil gefällt. "Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden", erklärt der auf IT-, Medien- und Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke auf seiner Seite. Auch wenn es in dem Verfahren zunächst nur um den externen Streamingplayer "filmspeler" ging, lasse sich die Entscheidung auch auf Seiten wie kinox.to übertragen.

Da anders als bei den Filesharing-Verfahren die Nutzer aber die Inhalte nur rechtswidrig konsumieren, aber nicht weiterverbreiten, dürften die möglichen Forderungen der Rechteinhaber deutlich geringer ausfallen. Solmecke geht von fünf bis zehn Euro pro Film aus. Hinzu kommt die Schwierigkeit, die Nutzer zu ermitteln. Möglich sei das nur über IP-Adresse, die in der Regel nur dem illegalen Portal bekannt sind. Solmecke dazu: "In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen."