Vor mehr als zwei Jahren hat ZDF-Moderator Jan Böhmermann in seiner Late-Night-Show "Neo Magazin Royale" ein umstrittenes Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan vorgelesen, das noch heute die Justiz beschäftigt. Jetzt hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg das Urteil des Landgerichts Hamburg vom Februar bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, Teile des Satire-Gedichts zu wiederholen.

Die fraglichen Passagen beinhalten nach Ansicht der Richter "schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt", hieß es in der Begründung. "Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdogans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig."

Mit der jüngsten Entscheidung hat das Oberlandesgericht sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil als auch das Rechtsmittel Erdogans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.  Die Berufungsentscheidung beruhe auf einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit. Unabhängig von der Frage, ob sich Böhmermann auf die Kunstfreiheit berufen könne, sei das Gedicht als Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit "an Maßstäben zu messen, die dem Effekt der Verfremdung und Übertreibung Rechnung tragen".

Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gewinne jedoch umso mehr an Gewicht, "je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert", so das Landgericht, das zugleich darauf verwies, dass das Gericht im Gesamtkontext der Sendung zu sehen sei. So habe sich Böhmermann als Reaktion auf Erdogans Umgang mit einem "extra 3"-Beitrag mit dem Unterschied zwischen zulässiger und zulässiger Meinungsäußerung befasst.

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.