Das Oberlandesgericht Köln hat - anders als das Landgericht in der vorherigen Instanz - eine Klage von Jan Böhmermann gegen die von Springer herausgegebene "Computer Bild" abgewiesen. Demnach durfte die "Computer Bild" ein Foto von Jan Böhmermann, das ihn nicht privat, sondern im Set des "Neo Magazin Royale" zeigt, zur Bebilderung eines Artikels nutzen, obwohl dieser nicht rein redaktionell war, sondern "jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei", wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt.

In dem Beitrag war allgemein über den Wechsel von DVB-T zu DVB-T2 informiert worden, allerdings im Rahmen einer "Leser-Aktion", in der offensiv für einen Rabatt auf den Receiver für den DVB-T2-Anbieter Freenet-TV, dessen Logo auch prominent im Bild war, geworben wurde. Böhmermann wehrte sich dagegen, quasi unfreiwillig als Testimonial herhalten zu müssen.

Das OLG urteilte nun aber, dass die Veröffentlichung des Bildes zulässig sei, weil der Beitrag nicht rein werblich gewesen sei, sondern auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu einem Thema, das zu dem Zeitpunkt von "allgemeinem gesellschaftlichen Interesse" gewesen sei, gedient habe. So habe es im Text technische Ratschläge gegeben, auch in der Überschrift "Endlich Scharf!", die über Böhmermanns Bild liegt, erkannte das OLG einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus, schließlich gelte der spätestens seit dem Schmähgedicht "bundesweit als scharfer Kritiker", wie das Gericht ausführt. Zum Veröffentlichungszeitpunkt war das schon deshalb in aller Munde, weil erst eine Woche zuvor das Landgericht Hamburg über die Zulässigkeit des Schmähgedichts über Erdogan entschieden hatte. Im Zusatz "endlich" wollten die Richter dann auch noch erkannt haben, dass "der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze".

Jedenfalls kam das Gericht nun zur Auffassung, dass für die Leser ersichtlich sei, dass mit dem beworbenen Receiver Böhmermanns Sendung weiterhin empfangen werden könne, zugleich entstehe aber nicht der Eindruck, der Kläger werbe selbst für das angepriesene Produkt. Dazu kommt auch, dass das Bild selbst nur gering in das Persönlichkeitsrecht Böhmermanns eingreife, weil es aus einer Situation stammt, in der er sich "freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben" habe.

Jan Böhmermann kommentierte das Urteil auf Twitter mit dem Hinweis, dass Zeitungsverlage nun offenbar jegliche Promis ohne Einverständnis, oder Bezahlung zur "Werbung für Ramschprodukte" benutzen könnten. "Ganz grundsätzlich geht es in der Sache natürlich, hihi, auch ein bisschen um die Frage: Gelten die Detailliebe, Ideen und Argumente, mit denen das neue Leistungsschutzgesetz gebastelt wurde, auch für die Erfinder des Leistungsschutzgesetzes?", so Böhmermann. Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, geschlagen geben will der sich aber trotzdem nicht, wie man am Hashtag #nichtzulassungsbeschwerde ablesen kann.

Empfohlener externer Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von Twitter, der den Artikel ergänzt. Sie können sich den Inhalt anzeigen lassen. Dabei können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.