In der Social-Media-Abteilung der in der Bauer Media Group erscheinenden "TV Movie" hielt man es 2015 für eine angemessene Idee, die Meldung über die Krebserkrankung von Roger Willemsen auf Facebook mit einem Quiz anzuteasern. Zu sehen waren die Bilder von vier Moderatoren mit dem Zusatz "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen." Nach hunderten empörten Reaktionen löschte "TV Movie" das Posting wieder und entschuldigte sich zumindest für diesen einen Fall. Auch DWDL.de berichtete damals darüber.

Eine der Personen, die damals abgebildet waren, war Günther Jauch, der dagegen vor Gericht zog und vom Oberlandesgericht Köln nun auch in zweiter Instanz recht bekam. "TV Movie" muss Jauch demnach 20.000 Euro zahlen, weil sein Bild ohne Erlaubnis als Klickköder benutzt worden sei. Das Gericht hält fest, dass im verlinkten Artikel keinerlei Informationen über den von der Krebserkrankung nicht betroffenen Kläger zu finden waren. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen, die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen, so das Gericht weiter. Weder habe die redaktionelle Berichterstattung einen Bezug zu Jauch gehabt, noch habe sein Bild den Teaser oder den verlinkten Artikel ergänzt.

"Um die Leser gezielt zum Weiterklicken zu animieren, sei bewusst in Kauf genommen worden, dass die verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu drei der vier Abgebildeten gehabt habe. Vielmehr sei die Beliebtheit der Abgebildeten gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt worden, um möglichst viel "Traffic" auf die eigene Internetseite umleiten zu können, den eigenen Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten 'Klicks' dort Werbemehreinnahmen zu erzielen", umreißt das Gericht das Vorgehen der Bauer Media Group.

Jauch hatte anders als in solchen Fällen häufig keinen Geldentschädigungsanspruch als Sonderform des Schmerzensgeldes gefordert, sondern einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. "Lizenzanalogie" geltend gemacht. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch "gespart"“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Bei der Bestimmung der Lizenzgebühr habe der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt habe.

Bauer kann gegen den Beschluss noch Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegen.

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