Volker Beck hat einen viele Jahre dauernden Rechtsstreit mit "Spiegel Online" in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verloren. Stein des Anstoßes war ein Artikel aus dem Jahr 2013, in dem sich der "Spiegel" mit einem Buchbeitrag von Volker Beck aus dem Jahr 1988 beschäftigte, in dem dieser sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Schon kurz nach Erscheinen des Buches warf Beck damals dem Verleger vor, das Original-Manuskript verändert und dadurch im Sinn verfälscht zu haben, ab 1993 distanzierte sich Volker Beck vielfach komplett von seinem Aufsatz.

Als 2013 das Original-Manuskript in einem Archiv gefunden wurde, übermittelte er dieses mehreren Redaktionen als Beleg für die vorgenommenen Veränderungen, untersagte diesen aber die Veröffentlichung. Stattdessen stellte er beide Texte auf seiner eigenen Internetseite online, wo er sich auf jeder Seite in Großbuchstaben von dem Beitrag distanzierte. Die Autorin des "Spiegel-Online"-Textes vertrat allerdings die Meinung, dass ein Vergleich beider Text-Versionen ergibt, dass der Sinn keineswegs grundlegend verändert worden sei, beide Versionen wurden zum Download bereitgestellt - allerdings auf eigenen Servern, nicht per Link auf die Website von Volker Beck. Und in diesem Fall also auch ohne die von Beck angebrachten Distanzierungen im Original-Dokument. Dadurch sah sich Volker Beck in seinen Urheberrechten verletzt.

Während Beck sich bislang in den Vorinstanzen durchsetzen konnte, hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz - nachdem zwischenzeitlich auch schon der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befasst war - das Urteil nun aufgehoben. Hier greife die "Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse", Meinungs- und Pressefreiheit überwiegen hier die Urheberrechte von Volker Beck, der damals für den Bundestag kandidierte. "Spiegel Online" habe in dem Artikel auch die geänderte Meinung von Volker Beck zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie habe der Öffentlichkeit damit den Text also "nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen", so der BGH.