Es lassen sich viele Geschichten über Medienaufsicht in Deutschland erzählen, die durch ihre föderale Struktur besonders teuer und träge ist. Ein besonders absurdes Kapital ist der acht Jahre andauernde Rechtsstreit um die Zulassung von Sat.1, der bis ins Jahr 2012 zurückreicht. Nachdem sich die Senderverantwortlichen über viele Jahre hinweg geärgert hatten, dass bei der Auswahl der verpflichtend zu übertragenden Programme von Drittanbietern stets die gleichen Anbieter zum Zug kamen, entschied sich Sat.1 kurzerhand, die Medienanstalt zu wechseln und die Lizenz bei der MA HSH, also der Behörde von Hamburg und Schleswig-Holstein zu beantragen, was von der gemeinsamen Kommission ZAK, in der alle Medienanstalten vertreten sind, auch genehmigt wurde.

Das wollte man bei den Medienanstalten in Hessen (LPR) und Rheinland-Pfalz (LMK), die die Aufsicht über die Regionalfensterprogramme in den beiden Ländern führen, nicht akzeptieren, und beschritt den Rechtsweg. Schon vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig waren die eingereichten Anfechtungsklagen nicht erfolgreich. Trotzdem beschäftigte man die Justiz und die eigenen Juristen weiter und brachte den Fall noch vor das Bundesverwaltungsgericht. Das entschied nun: Die Klagen waren schon mangels Klagebefugnis von Anfang an gar nicht zulässig. Weder können sich die Medienanstalten auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen, noch auf die "Letztverantwortung der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme".

In einem früheren Urteil von 1997 hatte Bundesverwaltungsgericht aus dieser Letztverantwortung noch ein Klagerecht hergeleitet, das habe sich aber durch Inkraft-Tretens des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags im Jahr 2008 geändert. Seither trifft nämlich die gemeinsame Kommission ZAK die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter und bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber solchen Veranstaltern. Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränke sich nur noch darauf, diese Beschlüsse zu vollziehen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken, weil dadurch die Gremien der Landesrundfunkanstalten ein Stück weit entmachtet werden, lässt das Gericht nicht gelten und verweist auf die Unsinnigkeit einer föderalen Ausgestaltung bei der Zulassung bundesweiter Programme. "Im Hinblick auf die im Bereich des Rundfunks offensichtlichen faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder und die vom Bundesverfassungsgericht dementsprechend angenommene Pflicht zur Kooperation der Länder bestehen objektiv gewichtige Sachgründe für die getroffenen Regelungen." Auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in Rheinland-Pfalz bzw. in Hessen verbreiteten Regionalfensterprogramme im Sat.1-Programm ergebe sich keine "wehrfähige Rechtsposition", aus der sich ein Klagerecht ableiten ließe.

MA HSH-Direktor Thomas Fuchs begrüßte das Urteil: "Ich freue mich für die Gemeinschaft der Medienanstalten, dass der ZAK-Beschluss zur Sat.1-Lizenz jetzt endlich rechtskräftig geworden ist. Gleichwohl ist es ärgerlich, dass acht Jahre lang Zeit und Geld für einen unsinnigen Rechtsstreit aufgewendet werden mussten." Finanziert werden die Medienanstalten und damit auch dieser interne Streit übrigens vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag.