
Auch wenn das Verfahren in Köln für die Verwertungsgesellschaft nicht wie gewünscht ausgegangen ist, so kam das Gericht jedoch zu einer ähnlichen Erkenntnis wie das Landgericht Dresden, das in einem sachlich ähnlich gelagerten Verfahren zwischen der VG Media und dem EPG-Betreiber tvtv GmbH den Urheberschutz des Materials bejahte. Auch in Köln erkennt man die Programminformationen als "zu großen Teilen schutzfähig" an und stellt fest, dass die Materialien durch die Verlage genutzt worden seien, "ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen". Probleme hat man in Köln allerdings mit der Konstellation der VG Media in dieser Frage.
Die VG Media kündigte auf Nachfrage des Medienmagazins DWDL.de an, gegen das Kölner Urteil Berufung einlegen zu wollen. "Das Urteil des Landgerichts Köln und des OLG Dresden kommen in den wesentlichen Fragen - handelt es sich um schutzfähige Werke der privaten Sendeunternehmen, werden diese Werke durch die Verlage genutzt und ist für die Nutzung der Werke eine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber zu entrichten - zu identischen Antworten: Dass es sich um schutzfähige Werke handelt, diese Werke von den Verlagen genutzt werden und für die Nutzung der Werke von den Verlagen an die Rechteinhaber zu zahlen ist", so ein Sprecher der VG Media.
Beim VDZ ist man erwartungsgemäß mit der Urteilsbegründung des Landgericht Kölns in puncto Urheberschutz des Programmmaterials nicht zufrieden. "Leider verkennt das Gericht an dieser Stelle, dass das Urheberrecht grundsätzlich an ein konkretes Werk und in der Folge an eine konkrete Nutzungshandlung anknüpft", so Verbands-Justiziar Dirk Platte. "Inwieweit die Einholung einer Lizenz für die Berichterstattung über einen Fernsehfilm in Text und Bild bei täglich mehreren hundert Sendungen von mehreren Dutzend Fernsehsendern möglich und zumutbar sein soll, erklärt das Landgericht nicht", so Platte weiter.