VG MediaKurz vor Weihnachten ließ das Landgericht Köln die Verwertungsgesellschaft VG Media abblitzen. In erster Instanz entschied das Gericht am 23. Dezember, dass die VG Media, die unter anderem die Interessen privatwirtschaftlicher Fernsehsender wahrnimmt, den Betreibern elektronischer Programmführer die Nutzung des PR-Materials zu den jeweiligen TV-Sendungen nicht untersagen dürfe. Geklagt hatte der Verband der Deutschen Zeitschriftenverleger (VDZ). Im Kern der Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob die Programm-Materialien - wie zum Beispiel Beschreibungstexte und Fotos - einen eigenen Urheberschutz genießen und die VG Media im Namen der Sender letztlich für die Nutzung in EPGs kassieren darf.

Auch wenn das Verfahren in Köln für die Verwertungsgesellschaft nicht wie gewünscht ausgegangen ist, so kam das Gericht jedoch zu einer ähnlichen Erkenntnis wie das Landgericht Dresden, das in einem sachlich ähnlich gelagerten Verfahren zwischen der VG Media und dem EPG-Betreiber tvtv GmbH den Urheberschutz des Materials bejahte. Auch in Köln erkennt man die Programminformationen als "zu großen Teilen schutzfähig" an und stellt fest, dass die Materialien durch die Verlage genutzt worden seien, "ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen". Probleme hat man in Köln allerdings mit der Konstellation der VG Media in dieser Frage.
 

 

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Die Sender haben ihre Rechte auf die Verwertungsgesellschaft übertragen. Dies allerdings ist nach Ansicht des Gerichts schwebend unwirksam, da dies nicht wie von der EG-Fusionskontrollverordnung gefordert bei der EU-Kommission angemeldet worden sei. Eine entsprechende Genehmigung erstreckt sich bislang nur auf die Wahrnehmung der Rechte der Sender durch die VG Media bei der Kabelweitersendung. Die Genehmigung durch die EU steht derzeit aus. Die Kommission hat den Vorgang bereits aufgegriffen. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist derzeit nicht klar.

Die VG Media kündigte auf Nachfrage des Medienmagazins DWDL.de an, gegen das Kölner Urteil Berufung einlegen zu wollen. "Das Urteil des Landgerichts Köln und des OLG Dresden kommen in den wesentlichen Fragen - handelt es sich um schutzfähige Werke der privaten Sendeunternehmen, werden diese Werke durch die Verlage genutzt und ist für die Nutzung der Werke eine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber zu entrichten - zu identischen Antworten: Dass es sich um schutzfähige Werke handelt, diese Werke von den Verlagen genutzt werden und für die Nutzung der Werke von den Verlagen an die Rechteinhaber zu zahlen ist", so ein Sprecher der VG Media.

Beim VDZ ist man erwartungsgemäß mit der Urteilsbegründung des Landgericht Kölns in puncto Urheberschutz des Programmmaterials nicht zufrieden. "Leider verkennt das Gericht an dieser Stelle, dass das Urheberrecht grundsätzlich an ein konkretes Werk und in der Folge an eine konkrete Nutzungshandlung anknüpft", so Verbands-Justiziar Dirk Platte. "Inwieweit die Einholung einer Lizenz für die Berichterstattung über einen Fernsehfilm in Text und Bild bei täglich mehreren hundert Sendungen von mehreren Dutzend Fernsehsendern möglich und zumutbar sein soll, erklärt das Landgericht nicht", so Platte weiter.