Schlappe für RTL: Werbeblocker "Fernsehfee" zulässig
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Donnerstagabend den Streit zwischen dem ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanzierten Fernsehsender RTL und der Beklagten, Produzentin der "Fernsehfee", entschieden. Dieses Gerät ermöglicht es, daß, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umgeschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückgeschaltet wird.
Der Kölner Sender RTL, der mit Werbeumsätzen von jährlich einer Milliarde Euro größte Privatsender, wollte das Gerät als wettbewerbswidrigen Eingriff untersagen lassen. Das Gericht sah dies anders. Solche Werbeblocker wirkten auf Sendebeiträge und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein.
Sie würden den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung an die Hand geben. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Geräte wie die "Fernsehfee" berühren nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit von RTL.
Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch TC Unterhaltungselektronik erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell. Das Urteil kann durchaus als Schlag ins Gesicht von RTL gewertet werden. Erbittert ist man mit dieser Rechtssache bis in die letzte Instanz gegangen und dort jetzt - für die Firma TC Unterhaltungselektontik medienwirksam - gescheitert.