In dem rechtlichen Scharmützeln zwischen den beiden Nachrichtenagenturen dpa und dapd fielen in den letzten Wochen diverse Gerichtsurteile. Unter anderem scheiterte die dpa mit dem Versuch, der dapd die Verwendung ihres Namens aus markenrechtlichen Gründen untersagen lassen wollte. Die dpa hatte "eine Vielzahl von Verwechslungen mit dem anderen Unternehmen" ins Feld geführt, weshalb sie ihre etablierte Marke schützen wolle. Die dpa will nun die Entscheidung prüfen und dann über eine mögliche Berufung entscheiden.

Endgültig rechtskräftig ist hingegen die Entscheidung in einem weiteren Rechstsstreit. In diesem hatte die dapd wegen angeblich sittenwidriger Klauseln in den Geschäftsbedingungen der dpa geklagt. Zwei Gerichte hatten die Klauseln bereits für zulässig erklärt. Nachdem das OLG in zweiter Instanz eine Revision nicht zugelassen hatte, strengte die dapd eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH an. Diese Beschwerde wurde nun zurückgewiesen.

In den vergangenen Wochen hatte die dpa bereits zwei Verfahren vor dem Landgericht Köln für sich entscheiden können. So bestätigte das Gericht, dass sich die dpa weiter als Marktführer bezeichnen darf. In einem anderen Rechtsstreit ging es um eine kritische Äußerung zur internationalen Erfahrung der dapd, die die dapd der dpa verbieten lassen wollte. Das Landgericht Köln erklärte die Äußerung aber für zulässig.