EU überlegt Aufweichung bei TV-Werbezeit
Die Europäische Kommission überlegt die Aufweichung der quantitativen Beschränkungen für TV-Werbung. Das geht aus einem am Dienstag von der Kommission gebilligten Bericht über die Anwendung der so genannten "Fernsehrichtlinie" ("Fernsehen ohne Grenzen“) hervor. Darin wird unter anderem die Beschränkung der Werbezeiten für TV-Sender in Frage gestellt. Gleichzeitig plant die Kommission aber auch die Bestimmungen zur Förderung europäischer Werke auszubauen und erwägt ein "Recht auf Kurzberichterstattung".Der Kommissionsbericht wirft die Frage auf, ob "derart genaue quantitative Beschränkungen für die Werbung" angesichts der wachsenden Zahl der Programme und interaktivem TV noch zweckmäßig sind. Im Bereich der Werbung müsse die Frage nach der "Abgrenzung zwischen Regulierung, Koregulierung und Selbstregulierung" gestellt werden. Die Fernsehrichtlinie regelt derzeit z.B. wie lange ein TV-Werbespot dauern, wie lange pro Stunde geworben werden und wie oft eine Sendung durch Werbeeinschaltungen unterbrochen werden darf. Zurzeit geht die Kommission zudem Beschwerden von Konsumentenorganisationen nach, die behaupten, die Werbezeitbeschränkungen werden nicht eingehalten.
Neben der Aufweichung der Regelungen bei der TV-Werbung überlegt die Kommission auch eine verstärkte Förderung europäischer Produktionen. Zurzeit sei feststellbar, dass zur Hauptsendezeit immer mehr nationale Filme und "Reality-Shows" gezeigt werden. Die übrige Sendezeit werde aber nach wie vor von US-amerikanischen Produktionen dominiert. Das Handelsbilanzdefizit der EU mit den USA im Bereich der Senderechte betrug demnach im Jahr 2000 vier Mrd. Dollar. Weiters überlegt die Kommission ein "Recht auf Kurzberichterstattung" in die Richtlinie aufzunehmen. Ein derartiges Recht existiert bereits in mehreren Mitgliedstaaten, jedoch in recht unterschiedlichen nationalen Ausprägungen. Es soll im Rahmen des grenzüberschreitenden Fernsehens ein Monopol einzelner Sender auf bestimmte Ereignisse verhindern. Die Fernsehrichtlinie wurde 1989 beschlossen und 1997 novelliert.