ProSiebenSat.1, RTL-Vermarkter IP Deutschland und die "Süddeutsche Zeitung" ("SZ") müssen eine empfindliche, juristische Niederlage einstecken. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Werbeblocker Adblock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo nicht rechtswidrig ist. Das OLG bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Weil das Oberlandesgericht Köln aber bereits eine anderslautende Entscheidung getroffen hat, ist eine Revision zugelassen. Nun geht der Fall wohl vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Laut dem jetzt gefällten Urteil des OLG München verstößt der Adblocker und das dahinterstehende Geschäftsmodell inklusive des Whitelistings bestimmter Anbieter weder gegen Kartell-, Wettbewerbs- noch gegen das Urheberrecht. ProSiebenSat.1, IP Deutschland und die "SZ" erklärten in dem Verfahren, dass der Einsatz des Adblockers auf ihren Seiten zu massiven Umsatzeinbußen führe, sie gezielt behindere und sie zudem unlauter unter Druck gesetzt würden. "Eine gezielte Behinderung liegt nicht vor", heißt es nun von der Münchner Richtern. Darüber hinaus wurde das Adblocker-Geschäftsmodell nicht als verbotene aggressive Werbung eingestuft.

Auch mit dem Verweis auf das Urheberrecht hatten die klagenden Unternehmen kein Glück. Hier argumentieren die Richter so: Da sie den Nutzern den Zugang zu ihren Webseiten auch mit Adblocker erlauben, liegt aus Sicht der User eine Einwilligung zur Nutzung eben dieser vor. Bereits vor einem Jahr reagierte die "SZ" und sperrte die Adblock-Nutzer von der Webseite aus (DWDL.de berichtete).