Anfang des Jahres verkündete RTL II das Aus für eines seiner langlebigsten Formate: "Zuhause im Glück". Das lag nicht nur an den zuletzt rückläufigen Quoten, sondern auch an einem anderen Problem: Im letzten Jahr erhielten mehrere Familien, denen im Rahmen der Sendung geholfen worden war, Post vom Finanzamt: Die auf Kosten von Produktionsfirma bzw. Sender durchgeführten Renovierungen seien als geldwerter Vorteil zu versteuern. Nach dem Dreh folgte also nochmal eine unerwartet hohe Rechnung. Sender und Produktionsfirma blieb nur der Appell an den Fiskus, diese Rechtsauslegung nochmal zu überdenken, "um den Hilfsgedanken, der 'Zuhause im Glück' innewohnt, zu unterstützen" - meist vergeblich.

Einer der Kandidaten zog gegen den Bescheid vor Gericht und erlitt nun eine juristische Niederlage. Der 1. Senat des Finanzgerichts Köln bestätigte in dieser Woche, dass die Renovierungen als geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern seien und gab dem Finanzamt damit dem Grunde nach recht. Entscheidend ist, dass der Teilnehmer der Produktionsgesellschaft gegenüber unterschiedliche Leistungen erbringt - so überlässt er sein Haus, verpflichtet sich zu Interviews und räumt Verwendungs- und Verwertungsrechte ein, wofür er im Gegenzug die Renovierungskosten nicht bezahlen muss.

Trotzdem muss der Teilnehmer die angesetzte Einkommensteuer - das Finanzamt hatte im konkreten Fall 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen angesetzt - überwiegend zunächst nicht bezahlen. Das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten differenziert. Steuerpflichtig seien aber nur die reinen Renovierungsleistungen. Die Vollziehung wurde daher überwiegend ausgesetzt, nur 20 Prozent der Summe müssen vorerst überwiesen werden. Wenn das Finanzamt noch ausreichend Belege beibringt, kann aber ein neuer Steuerbescheid ergehen.

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