Bereits 2011 hat DWDL.de berichtet, dass Jost Vacano 450.000 Euro von der ARD fordert. Vacano ist 1981 Chef-Kameramann des Films "Das Boot" gewesen, dafür erhielt der umgerechnet 100.000 Euro. Das stehe in einem Missverhältnis zu dem, was der Film von Wolfgang Petersen eingespielt hat, so die Argumentation des heute 85-Jährigen. Vacano beruft sich auf den sogenannten Bestseller-Paragrafen (auch: Fairnessparagraf), nach dem Urhebern im Nachhinein eine zusätzliche Vergütung zustehen kann, wenn ein Werk einen unerwartet großen Erfolg hat und "die ursprünglich vereinbarte Nutzungsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes" stehe.

Nun hat es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung in der Sache gegeben - damit geht die juristische Auseinandersetzung allerdings weiter. Ursprünglich sind Vacano zusätzlich 315.000 Euro plus Umsatzsteuer zugesprochen worden. Bei der Berechnung dieser Summe lag aber ein Berechnungsfehler zugrunde, entschied der BGH nun. Nun muss sich das OLG Stuttgart dem Fall erneut annehmen. Der SWR sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt 

Grundsätzlich stellt sich der BGH aber auf die Seite des Kameramanns und hält fest, dass durch die vielen Wiederholungen bei den Sendern der ARD Vacano zusätzliches Geld zusteht. Mit den gefüllten Wiederholungen des Films hätten die Sender Ausgaben für eigene Produktionen gespart. Diese Ersparnis kann nach der aktuellen Entscheidung auf Vergütungsregeln gestützt werden, die die Anstalten in ihren Tarifverträgen für eigene Beschäftigte vereinbart haben. Dabei hätte aber nicht die volle Vergütung Vacanos zugrunde gelegt werden dürfen, so das BGH. 

Das Problem: Die umgerechnet 100.000 Euro erhielt der Kameramann damals ja nicht für die Wiederholungen im TV, sondern vor allem für die Erstausstrahlung. Ein Ende der juristischen Auseinandersetzung ist damit nicht abzusehen. In einem weiteren Fall wurden dem Kameramann zuletzt 588.000 Euro zugesprochen, zu zahlen von der Produktionsfirma Bavaria Film. Hier gibt es noch eine Beschwerde beim BGH, weil gegen das Urteil keine Revision zugelassen wurde.