BLM © BLM
Mehr als zehn Jahre ist es her, dass die Bayerische Landesanstalt für neue Medien (BLM) dem Sport1-Vorgänger untersagte, sogenannte Ultimate-Fighting-Shows auszustrahlen. "Die darin stattfindenden Tabubrüche, wie das Einschlagen auf einen am Boden liegenden Gegner, widersprechen dem Leitbild eines öffentlich-rechtlich getragenen Rundfunks nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung", erklärte die BLM damals mit Blick auf die Kampfsport-Shows.

Eigentlich schien das Thema auch zu den Akten gelegt worden zu sein, hätte ein Lizenzhändler nicht gegen die Aufforderung der BLM geklagt und von den Verwaltungsgerichten Recht bekommen. Nun ist eine neue Runde in dem Rechtsstreit eröffnet worden: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat einer Verfassungsbeschwerde der BLM stattgegeben und damit das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) aufgehoben. Die Rechtssache wurde nun zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.

Die Medienanstalt sieht ihre eigene Stellung gestärkt, weil das bundesverfassungsrechtlich zulässige bayerische Modell privat gestalteten Rundfunks in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Beachtung verlange, wie der Verfassungsgerichtshof entschied. Der BayVGH habe "den Wertgehalt des der Beschwerdeführerin (die BLM; Anm.d.R.) nach bayerischem Verfassungsrecht zustehenden Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt", hieß es. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Stellung der Landeszentrale zutreffend erkannt und in die Abwägung eingeflossen wäre.

Die BLM hatte vor zwei Jahren gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 2014 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 2017 Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben, weil die Urteile aus Sicht der Landeszentrale das Trägerschaftsprinzip aushöhlen. Bei seiner Prüfung war der BayVGH ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich die BLM wie eine staatliche Behörde behandeln lassen müsse und sich gegenüber dem Zulieferer eines Programmanbieters nicht auf ihren eigenen Grundrechtsstatus als Letztverantwortliche über das Programm berufen könne.