Das Oberlandesgericht Köln hat am Dienstag die Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan gegen den Beschluss des Landgerichtes Köln, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Mathias Döpfner abgelehnt hatte, zurückgewiesen. Gegenstand des Streits ist Döpfners Artikel auf welt.de, in dem er seine Solidarität mit Böhmermann bekundet und in einem "PS" erklärt hatte, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."

Das OLG bewertet das wie zuvor das Landgericht als durchs Grundgesetz geschützte zulässige Meinungsäußerung. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht könne das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, da es sich auch dabei um einen Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an Böhmermanns "Schmähgedicht" handle.

Ein "Zu-Eigen-Machen" im pressrechtlichen Sinne liege jedenfalls nicht vor. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass Döpfner das Gedicht gar nicht wiederholt habe. Dass Döpfner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen "weder behauptet noch ersichtlich", so das Gericht. Dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält, tue auch nichts zur Sache. Mit dem Begriff habe der Antragsgegner lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht den Antragsteller bezeichnet.

Erdogan bleibt als letztes Rechtsmittel nun noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Das OLG weist zudem darauf hin, dass die Entscheidung keine Aussage darüber ist, wie die Äußerungen von Jan Böhmermann selbst rechtlich zu bewerten sind.