Fast alle großen Streamingdienste haben in den letzten Jahren auch Tarife eingeführt, die Werbung enthalten - doch keiner ging so vor wie Amazon. Statt einen zusätzlichen Tarif zu einem günstigeren Preis anzubieten, wird bei Prime Video seit dem 5. Februar 2024 standardmäßig allen Nutzerinnen und Nutzern Werbung ausgespielt, sofern sie nicht extra eine neue Vertragsoption von zusätzlich drei Euro im Monat gebucht haben. Informiert wurde darüber mit etwa einem Monat Vorlauf per E-Mail, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestünde.
Ob dieses Vorgehen rechtskonform war, ist Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsverfahren. Ende letzten Jahres urteilte etwa das Landgericht München I in erster Instanz, dass Amazon hier eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen habe, wozu man nicht berechtigt gewesen sei und bezeichnete die zugehörige E-Mail als irreführend. Die Verbraucherzentralen sahen darin ein gutes Signal für die beiden anderen Prozesse, die für Amazon erheblich folgenreicher sein könnten.
Denn die Verbraucherzentrale Sachsen brachte eine Sammelklage gegen Amazon ein, der sich ausweislich der Website fast 330.000 Personen angeschlossen haben. Erreicht werden sollte für alle, die ein Zusatzabo abgeschlossen haben, um die Rückerstattung der knapp drei Euro im Monat, für alle ohne Zusatzabo wäre der Betrag vom Gericht festzulegen. "Wir gehen von mindestens 50 Prozent des tatsächlich gezahlten Abopreises aus", hieß es von der Verbraucherzentrale.
Doch diese Sammelklage auf Schadensersatz ist vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht nun vorerst gescheitert. Anders als das Landgericht kamen die Richter nun zu der Auffassung, dass die Einführung von Werbeuunterbrechungen nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen sei. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet worden sei.
Unabhängig davon, ob nun die Zusatz-Option für Werbefreiheit abgeschlossen worden sei oder nicht, gebe es keinen Anspruch auf Schadensersatz. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig, urteilte das OLG. Nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nämlich nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, die Verbraucherzentrale kann Revision beim Bundesgerichtshof einreichen und will das auch umgehend tun. Dem Gericht warf sie vor, die "berechtigten Erwartungen von Millionen Verbrauchern nicht ausreichend" zu berücksichtigten. Aus Sicht der Verbraucherschützer sei Prime Video "über Jahre faktisch als werbearmer bzw. werbefreier Premium-Streamingdienst beworben und genutzt" worden. "Verbraucher dürfen nicht damit rechnen müssen, dass ein laufendes Abo während der Vertragslaufzeit durch zusätzliche Werbung und den Wegfall von Funktionen entwertet wird."
Für Amazon geht es im gesamten Komplex um viel Geld - denn es läuft nicht nur die Sammelklage auf Schadensersatz, sondern obendrein noch eine sogenannte "Abschöpfungsklage", mit der vom Konzern alle erzielten Gewinne zurückgefordert werden - also sowohl die Zusatzeinnahmen durch die 3-Euro-Option als auch die erzielten Werbeeinnahmen. Dieses Geld würde dann dem Bundeshaushalt zufließen. Da erst festgestellt werden müsste, wie hoch die erzielten Gewinne wirklich waren, wäre hier mit einem jahrelangen Prozess zu rechnen.
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